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RG, 30.03.1912 - Rep. V. 460/11 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wirkung des rechtskräftigen Urteils gegen den Rechtsnachfolger des unterlegenen Beklagten bei entsprechender Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Urteilswirkung gegen Rechtsnachfolger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 79, 165
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 267/17
Veräußerung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit; …
Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht ("doppelte Gutgläubigkeit", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.; RGZ 79, 165, 166 ff.;… MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 97). - BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90
Schadensersatz wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Possessorischer …
- OLG Schleswig, 26.05.1994 - 2 W 40/94
Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks
Die allenfalls verbleibende Ähnlichkeit des Rechtshängigkeitsvermerks mit dem einen Berichtigungsanspruch sichernden Widerspruch beschränkt sich auf einen Teil der Wirkung, nämlich die Fiktion positiver Kenntnis von der Rechtshängigkeit, die bei für den Antragsteller günstigem Ausgang des Rechtsstreits der Kenntnis des speziell für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsmangels gleichsteht (RGZ 79, 165, 168). - BGH, 20.12.1951 - IV ZR 91/51
Guter Glaube nach § 325 ZPO. Bedarfsstellenbekanntmachung
Dabei muss sich der gute Glaube nicht nur auf die Rechtshängigkeit beziehen, sondern auch auf Mängel im Recht des Vorgängers (RGZ 79, 165; 88, 268).